Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen (unter anderem auch von zusätzlichen Wegen und Steigen) aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des natürlichen Gewässers, der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen zur Biotoppflege;

g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht zur Jagdausübung unterliegenden Tieren;

h) das Verlassen der bestehenden Wege und Steige.