(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: GZ S. 171/1994
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen (unter anderem auch von zusätzlichen Wegen und Steigen) aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Gewässers, der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen zur Biotoppflege;
g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht zur Jagdausübung unterliegenden Tieren;
h) das Verlassen der bestehenden Wege und Steige.
Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.