(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.