Strafbestimmung
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
