Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Mobile Pflege- und Betreuungsdienste

Bewilligung und Betrieb

(1) Der Betrieb mobiler Pflege- und Betreuungsdienste bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Dem Antrag auf Betriebsbewilligung sind ein Pflegekonzept gemäß sowie die Unterlagen gemäß , 6, 7, 8 anzuschließen. Insbesondere ist darzustellen, in welcher Weise den Anforderungen des GuKG hinsichtlich

1. Pflegedokumentationssystem,

2. Personalausstattung inklusive Qualifikationsnachweise,

3. Kompetenzen der Pflegedienstleitung,

4. der absolvierten Fortbildungsstunden, insbesondere betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß und , der letzten fünf Jahre, und

5. der absolvierten Fortbildungsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimhilfe im Sinne des - Bgld. HAV, LGBl. Nr. 42/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2025,

entsprochen wird.

(3) Die bis 11 gelten sinngemäß.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich personeller Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungsqualität festlegen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des erforderlich sind.