Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Abschnitt

Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte

Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur

(1) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans ist in jeder Region gemäß jedenfalls ein Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt und sind in den dazugehörigen Subregionen gemäß bedarfsangepasst Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte einzurichten.

(2) Bei der Auswahl der Pflege- und Betreuungsstützpunkte innerhalb der Region und Subregionen ist auf eine zentrale Lage wie insbesondere eine gute Verkehrsanbindung und Fahrtendienste sowie das vorhandene Angebot in der jeweiligen (Sub-)Region und Gemeinde Bedacht zu nehmen.

(3) Jeder regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt hat folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen:

1. Seniorentagesbetreuung,

2. organisatorischer Stützpunkt für die mobile Pflege und Betreuung,

3. Wohneinheiten für das Wohnen im Alter, und

4. nach Möglichkeit einen Stützpunkt für die Pflege- und Sozialberatung.

(4) Abweichend von Abs. 3 hat jeder regionale Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkt nur folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen:

1. Seniorentagesbetreuung und

2. Wohneinheiten für das Wohnen im Alter.

(5) Für die Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts kann sich das Land als Betreiber nach Maßgabe des im Namen und auf Rechnung des Landes eines Dritten als Betriebsführer bedienen, wenn dieser die Voraussetzungen des erfüllt. Die Auswahl eines Dritten zur Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts pro Region hat im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 und der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2019.

(6) Eine Förderung des Landes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung für Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nur bei Bezug von Leistungen jener Dritter gewährt werden, die den Zuschlag im Sinne des Abs. 5 erhalten. Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 können jedoch weiterhin von allen Anbieterinnen und Anbietern landesweit erbracht werden.