Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflege- und Betreuungskonzept

(1) Für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen hat das Pflege- und Betreuungskonzept jedenfalls nachstehende Nachweise zu enthalten:

1. Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen und Angaben zur Struktur der zu versorgenden Personen,

2. Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Pflege- und Betreuungspersonals und Angaben zur Dienstplanung,

3. Art und Umfang der Betreuung, Pflege und Versorgung sowie die angebotenen Therapiemaßnahmen und Beschäftigungs- und Aktivierungsangebote,

4. Leitbild,

5. Pflege- und Betreuungsmodell,

6. Demenzkonzept oder Leitlinien für den Umgang mit Demenz,

7. Leitlinien zur palliativen Versorgung,

8. Leitlinien für den Umgang mit Sexualität,

9. Angaben zum Qualitätsmanagement mit Kennzahlenführung,

10. Leitlinien und Angaben zu Risikodiagnosen und Risikomanagement (insbesondere Schmerzen, Decubitus, Stürze, Mangelernährung, Unterernährung),

11. Angaben zum Hygienemanagement und

12. Leitlinien zum Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.

(2) Für die Errichtung von Seniorentageszentren hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 9 bis 12 zu enthalten.

(3) Für die Errichtung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 sowie ein pädagogisches Betreuungskonzept, das den pädagogischen Prozess der Betreuung der Klientinnen und Klienten abbildet, zu enthalten.

(4) Für die Errichtung von interprofessionellen Einrichtungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 zumindest ein pädagogisches Betreuungskonzept gemäß Abs. 3 zu enthalten.

(5) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 12 zu enthalten.

(6) Für mobile Pflege- und Betreuungsdienste hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 zu enthalten.

(7) Für die Errichtung regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunkte hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 12 zu enthalten.