Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlwerbende Parteien

Die Bestimmungen der und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.