Wahlwerbende Parteien
Die Bestimmungen der und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlwerbende Parteien
Die Bestimmungen der und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.