Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Spenden

(1) Für Spenden im Sinne des gelten die Bestimmungen des sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Pro Spender oder Spenderin sind, gleichgültig ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, pro Kalenderjahr Spenden nur in der Höhe von insgesamt 100 Euro zulässig. Für neu antretende wahlwerbende Parteien gilt, dass die Höchstsumme im Jahr der Landtagswahl und in dem davorliegenden Jahr das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten der Spenderin oder des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtagswahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern pro Person und Kalenderjahr Spenden in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro zulässig.

(4) Ortsübliche Sachzuwendungen etwa aus Anlass der Abhaltung einer Tombola bei Ortsfesten an territoriale und nicht-territoriale Gliederungen von politischen Parteien, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, sind von Abs. 1 und 2 nicht umfasst.