Eingriffsverbote und Duldungspflichten
(1) In der Naturzone () ist das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(2) In der Bewahrungszone () ist jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszone zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszone ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.
(3) Ausgenommen von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind
1. Maßnahmen zur Wahrung von Rechten auf Grund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft oder dem Land Burgenland;
2. Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die Durchführung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen gemäß , die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung, wobei diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin zu erfolgen haben.
(4) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 2 ist die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch die Nationalparkgesellschaft oder durch von dieser betraute Personen, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen.
(5) Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstige Verfügungsberechtigte von Nationalparkflächen sind verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen oder Bewahrungszonen notwendig sind, zu dulden.
