Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgeblich:
1. Nationalpark: Der durch dieses Gesetz geregelte Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel;
2. Nationalparkgesellschaft: Die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben errichtete und nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel;
3. Nationalparkflächen: Flächen, die gemäß von der Landesregierung durch Verordnung zu Flächen des Nationalparks bestimmt sind;
4. Naturzone: Eine Zone des Nationalparks, welche in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden soll;
5. Bewahrungszone: Eine Zone des Nationalparks, in der die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen;
6. Nationalparkbereich: räumlich zusammengehörige Nationalparkflächen, welche gemeinsame Merkmale aufweisen und eine Definition als Bereich daher sinnvoll erscheint;
7. Nationalparkgemeinde: Jede Gemeinde, die einen Anteil an einer Natur- oder Bewahrungszone hat;
8. Nationalparkregion: Die Nationalparkgemeinden sowie die Gemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä am Zicksee und Wallern im Burgenland.
