Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Nationalparkflächen

Grundsätze

(1) Die Gebietsabgrenzung und Gliederung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. Der Nationalpark darf nur solche Flächen umfassen, in denen die Ziele des verwirklicht werden können.

(2) Die Nationalparkflächen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. In dieser Verordnung ist die Verortung sowie die Zugehörigkeit zu einer der in und 5 definierten Zone festzulegen. Weiters können Nationalparkbereiche () definiert werden.

(3) Die Nationalparkgesellschaft hat die Ziele eines Naturraummanagements für Naturzone und Bewahrungszone in einem Managementplan festzulegen. Im Managementplan sind jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der IUCN Richtlinien dauerhaft zu entsprechen sowie die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VS-Richtlinie), die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.