4. Abschnitt
Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Parteistellung
In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (), durch die Interessen des Nationalparks berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
