Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In die im und 3 und im angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 7 Bgld. MVKG,

2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und

3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.