Benachteiligungsverbot
(1) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die bis 14, 16, 17 und § 18b,
2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und
3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.
