Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug der mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder des Gemeinderates

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 10% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang zu berücksichtigen.