Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß :

in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57%

in Ortsverwaltungsteilen von 351 bis 700 Einwohnerinnen oder Einwohner 4,59%

in Ortsverwaltungsteilen von 701 bis 1 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 6,12%

in Ortsverwaltungsteilen über 1 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 7,65%