Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und des Kassenführers

Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.