Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug der Vizebürgermeister

Dem ersten Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 40 % des Bezuges des Bürgermeisters, dem zweiten Vizebürgermeister ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.