4. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, vorgesehen sind
Bezug der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß .
