Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, vorgesehen sind

Bezug der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß .