2. Hauptstück
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
3. seinen Pflichten gemäß zuwiderhandelt;
4. seinen Pflichten gemäß zuwiderhandelt;
5. Anordnungen gemäß bis 4 zuwiderhandelt;
6. seinen Pflichten gemäß und 17 zuwiderhandelt;
7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt ();
8. unbefugt eine Ehrenmedaille (), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
