Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich

1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;

2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3. seinen Pflichten gemäß zuwiderhandelt;

4. seinen Pflichten gemäß zuwiderhandelt;

5. Anordnungen gemäß bis 4 zuwiderhandelt;

6. seinen Pflichten gemäß und 17 zuwiderhandelt;

7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt ();

8. unbefugt eine Ehrenmedaille (), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Der Versuch ist strafbar.