. (1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.