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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 763/1992

Änderung

BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (DFB) (NR: GP XVIII IA 478/A AB 961 S. 105. BR: 4494 AB 4490 S. 566.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 386/1996 (NR: GP XX RV 174 AB 193 S. 32. BR: AB 5203 S. 615.)

BGBl. I Nr. 124/1997 (NR: GP XX IA 516/A AB 864 S. 90. BR: AB 5554 S. 631.)

BGBl. I Nr. 69/2000 (NR: GP XXI RV 84 AB 155 S. 33. BR: AB 6209 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

BGBl. I Nr. 67/2010 (NR: GP XXIV RV 775 AB 799 S. 72. BR: AB 8366 S. 787.)

BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0110]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 236/2021 (NR: GP XXVII RV 1158 AB 1196 S. 137. BR: 10801 AB 10834 S. 935.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Das Bundesfinanzierungsgesetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 763/1992 kundgemacht.

2. Der Titel und die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 25.4.2017 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 53/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wird auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des und 2 BWG sowie des keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage () überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage () überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in festgelegten Ziele zu besorgen:

1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2. den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7. die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

(Anm.: Z 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(1a) Die von der ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes begebenen Bundeswertpapiere müssen zum Zeitpunkt der Begebung nicht an einen Dritten übertragen werden und können ohne Gegenleistung begeben werden. Die Bundeswertpapiere und der Anteil der Forderung, der nicht an einen Dritten übertragen wurde, bestehen rechtsgültig ab dem Zeitpunkt der Begebung. Solange die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes diese Bundeswertpapiere hält, bleiben alle damit verbrieften Rechte aufgehoben, bis das Bundeswertpapier an einen Dritten übertragen wird.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat (S. 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz

1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträgern und Länder durchzuführen und abzuschließen,

4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,

5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.

Die Entscheidung, ob die Länder oder Rechtsträger bezüglich der Angelegenheiten gemäß Z 1 bis 5 an den Bund herantreten, obliegt diesen. Die ÖBFA kann weiters nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes in Bezug auf die in Z 1 bis 4 angeführten Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern die Bestellung von Sicherheiten vereinbaren.

(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des . Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß die Haftung als Bürge und Zahler gemäß oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

(7) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.

. Bei Ausübung der Aufgaben gemäß sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:

1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.

2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.

3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.

. Die in angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Dachverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

Vorstand

. (1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden. Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß erteilen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

. (1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2. Auswahl der Verzinsungsform,

3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko) unter Berücksichtigung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß , der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß bis 5,

7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Aufsichtsrat

. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.

(2) Außer den in § 30a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:

1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie

2. Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.

. (1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.

(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.

. Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

1. von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,

2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen,

3. den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen und

4. die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen.

(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

. Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Insolvenzrechtliche Bestimmung

. Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/1997, sind auf die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur nicht anzuwenden.

Schlußbestimmungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

. (1) tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) und 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) und 3, und 1a sowie jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) Der tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.

(12) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 2c bis 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2021 treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft.

(14) Abweichend von § 2c Abs. 2 können Emissionsbedingungen gemäß § 2c Abs. 1 bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, folgenden Monats, Umschuldungsklauseln enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2012 entsprechen.

(15) samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und

2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 9b, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 236/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 01.01.9000, 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2c, § 2d, § 2e, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 236/2021 (NR: GP XXVII RV 1158 AB 1196 S. 137. BR: 10801 AB 10834 S. 935.)

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes – BFinG

BGBl. I Nr. 236/2021
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 27.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017
BGBl. I Nr. 53/2017kundgemacht am 24.04.2017

Fassungen ab: 01.08.2018, 25.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 4, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes 1972

BGBl. I Nr. 53/2017
BGBl. I Nr. 118/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 31.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 118/2016
BGBl. I Nr. 46/2014kundgemacht am 09.07.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 10.07.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG

BGBl. I Nr. 46/2014
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 107/2010kundgemacht am 23.12.2010

Fassungen ab: 24.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 4, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

E-Geldgesetz 2010 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Konsumentenschutzgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2010
BGBl. I Nr. 67/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 01.10.2010, 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 8, § 9a, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 67/2010 (NR: GP XXIV RV 775 AB 799 S. 72. BR: AB 8366 S. 787.)

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

BGBl. I Nr. 67/2010
BGBl. I Nr. 22/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009, 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Sparkassengesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes und Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes

BGBl. I Nr. 22/2009
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 24/2007kundgemacht am 23.05.2007

Fassungen ab: 24.05.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

Budgetbegleitgesetz 2007

BGBl. I Nr. 24/2007
BGBl. I Nr. 103/2005kundgemacht am 19.08.2005

Fassungen ab: 20.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

BGBl. I Nr. 103/2005
BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

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BGBl. I Nr. 69/2000

Fassungen ab: 29.04.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2000 (NR: GP XXI RV 84 AB 155 S. 33. BR: AB 6209 S. 667.)

BGBl. I Nr. 69/2000

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BGBl. I Nr. 124/1997

Fassungen ab: 01.09.1998, 01.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/1997 (NR: GP XX IA 516/A AB 864 S. 90. BR: AB 5554 S. 631.)

BGBl. I Nr. 124/1997

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BGBl. Nr. 386/1996

Fassungen ab: 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 386/1996 (NR: GP XX RV 174 AB 193 S. 32. BR: AB 5203 S. 615.)

BGBl. Nr. 386/1996

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BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996

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BGBl. Nr. 437/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (DFB) (NR: GP XVIII IA 478/A AB 961 S. 105. BR: 4494 AB 4490 S. 566.)

BGBl. Nr. 437/1993

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BGBl. Nr. 185/1993

Fassungen ab: 17.03.1993, 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (DFB) (NR: GP XVIII IA 478/A AB 961 S. 105. BR: 4494 AB 4490 S. 566.)

BGBl. Nr. 185/1993

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BGBl. Nr. 763/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1993, 05.12.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

BGBl. Nr. 763/1992

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