Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Bezügeanpassung im Jahr 2013

Abweichend von den und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach und , wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 um 1,8 % und einen einheitlichen Betrag von 12 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2012