*) Bezügeanpassung im Jahr 2013
Abweichend von den und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach und , wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 um 1,8 % und einen einheitlichen Betrag von 12 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 97/2012
