Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils
a) am Montag von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr und
b) von Dienstag bis Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr
geöffnet sein.
Beachte: Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
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Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
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Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.
