Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt:

a) die Bezirkshauptmannschaften Imst, Innsbruck-Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz für den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich,

b) die Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadt Innsbruck.

Beachte: Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.