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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 121/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Behörden

Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt:

a) die Bezirkshauptmannschaften Imst, Innsbruck-Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz für den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich,

b) die Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadt Innsbruck.

Beachte: Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

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Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils

a) am Montag von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr und

b) von Dienstag bis Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr

geöffnet sein.

Beachte: Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

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Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des .

Beachte: Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2015, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, Bote für Tirol Nr. 49/2016, ist diese Verordnung mit Ablauf des 20. Jänner 2016 außer Kraft getreten.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.