(1) Auf der im angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen ( der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 7 m über allem, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;
b) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß § 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
