Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Auf der zwischen Strom-km 1938,100 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb ( und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl.Nr. 163/1979) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

a) im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

b) Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§ 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,

c) Fahrzeuge, sofern sie im Fährverkehr ( des Binnenschiffahrtskonzessionsgesetzes, BGBl.Nr. 533/1978) verwendet werden,

d) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen eines gewerblichen Bootsverleihes benützt werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.