Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf der zwischen Strom-km 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Strom-km 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist

a) die Ausübung der Sportschiffahrt und

b) die Benützung von Schwimmkörpern ( der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.