Auf der zwischen Strom-km 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Strom-km 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist
a) die Ausübung der Sportschiffahrt und
b) die Benützung von Schwimmkörpern ( der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
