Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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13. Abschnitt

Berufsschul-Gemeindeverband

Aufgaben, Bezeichnung

(1) Dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach dem Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, obliegen zusätzlich

a) die Ausübung der den Gemeinden nach zustehenden Parteienrechte; ausgenommen sind die Parteienrechte der Stadt Innsbruck sowie jener Gemeinden, in deren Gebiet die betreffende Berufsschule sich befindet bzw. errichtet werden soll;

b) die Ausübung der den Gemeinden bei der Erlassung von Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln () zustehenden Anhörungsrechte; ausgenommen sind die Anhörungsrechte der Stadt Innsbruck;

c) der Abschluß von zivilrechtlichen Verträgen über die Tragung des Investitionsaufwandes für Berufsschulen bzw. für Schülerheime zwischen den beitragspflichtigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck ( bzw. ) und dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter.

(2) Soweit dieser Gemeindeverband Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, führt er die Bezeichnung „Berufsschul-Gemeindeverband“.