Aufgaben der Aufsicht
Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
