Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Aufsicht

Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.