12. Abschnitt
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter der Bildungsdirektion.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
12. Abschnitt
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter der Bildungsdirektion.