Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

12. Abschnitt

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

Unbeschadet der dem Bund nach zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter der Bildungsdirektion.