Sommerschule
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Sommerschule
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.