Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Deutschförderkurse

Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dass

a) Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b) das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.