Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a) die Zusammenfassung der Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen in Klassen (),

b) die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes (),

c) die Aufteilung der dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechenden Unterrichtszeit auf die vorhergehenden Schulstufen () und

d) die Änderung der Organisationsform ().