Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesetzlicher Heimerhalter

(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.

(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.