Gesetzlicher Heimerhalter
(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Gesetzlicher Heimerhalter
(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.