Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Bergführerverband

*) Rechtspersönlichkeit, Mitglieder

(1) Der Vorarlberger Bergführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung seiner Mitglieder und der Vorarlberger Schulen gemäß .

(2) Dem Bergführerverband gehören an:

a) die Bergführer,

b) die Bergführeranwärter,

c) die Canyoning-Führer,

d) die Canyoning-Führeranwärter,

e) die Sportkletterlehrer

f) die Sportkletterlehreranwärter und

g) die Wanderführer.

(3) Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers, des Canyoning-Führers oder des Sportkletterlehrers, der Anerkennung als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.

(4) Der Bergführerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020