Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse)

Pensionsbeiträge von Bediensteten der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite, Pensionen für Bedienstete der Krankenanstalten auf der Ausgabenseite anzusetzen.