Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rücklagen und Rückstellungen

Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen bzw Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.