Rücklagen und Rückstellungen
Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen bzw Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Rücklagen und Rückstellungen
Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen bzw Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.