Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bemessungsgrundlage

(1) Die jährliche Abgabe beträgt:

1. für Windkraftanlagen gemäß 3 000 Euro pro Megawatt

2. für Photovoltaikanlagen gemäß 1 400 Euro pro Megawatt

(2) Für Windkraftanlagen gemäß , die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:

1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 800 Euro pro Megawatt

2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 1 350 Euro pro Megawatt

3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 900 Euro pro Megawatt

4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 2 450 Euro pro Megawatt

5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 3 000 Euro pro Megawatt

(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß , die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:

1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 700 Euro pro Megawatt

2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 875 Euro pro Megawatt

3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 050 Euro pro Megawatt

4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 1 225 Euro pro Megawatt

5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 1 400 Euro pro Megawatt

(4) Die im Jahr 2023 zu entrichtende Abgabe für Windkraftanlagen wird gemäß um 62,28% erhöht.

(5) Die im Jahr 2024 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß um 19,41% erhöht.

(6) Die im Jahr 2025 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß um 36,61% erhöht.