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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 47/2023

Änderung

LGBl. Nr. 76/2025

LGBl. Nr. 58/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:

Allgemeines

(1) Gemäß - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der marktpreisabhängigen Erhöhung gemäß und unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaik- und der Windkraftanlagen.

Bemessungsgrundlage

(1) Die jährliche Abgabe beträgt:

1. für Windkraftanlagen gemäß 3 000 Euro pro Megawatt

2. für Photovoltaikanlagen gemäß 1 400 Euro pro Megawatt

(2) Für Windkraftanlagen gemäß , die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:

1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 800 Euro pro Megawatt

2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 1 350 Euro pro Megawatt

3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 900 Euro pro Megawatt

4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 2 450 Euro pro Megawatt

5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 3 000 Euro pro Megawatt

(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß , die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:

1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 700 Euro pro Megawatt

2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 875 Euro pro Megawatt

3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 050 Euro pro Megawatt

4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 1 225 Euro pro Megawatt

5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 1 400 Euro pro Megawatt

(4) Die im Jahr 2023 zu entrichtende Abgabe für Windkraftanlagen wird gemäß um 62,28% erhöht.

(5) Die im Jahr 2024 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß um 19,41% erhöht.

(6) Die im Jahr 2025 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß um 36,61% erhöht.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Tarifförderung gemäß Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, unter folgende Sätze sinkt:

1. bei Windkraftanlagen unter 6,8 Cent pro Megawatt

2. bei Photovoltaikanlagen unter 7 Cent pro Hektar beanspruchter Fläche

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2025 treten in Kraft:

1. , 2 Abs. 1 bis 3 mit 20. Dezember 2024,

2. mit 1. Jänner 2023,

3. mit 1. Jänner 2024 und

4. mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(4) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2026 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.