Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Gemäß - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der marktpreisabhängigen Erhöhung gemäß und unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaik- und der Windkraftanlagen.