Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versetzung in den Ruhestand

. (1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach ist auch zu einem vor dem sich aus ergebenden Zeitpunkt zulässig.