Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

. (1) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus ergebende Stichtag.

(2) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach der sich aus ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.