Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Ersatzbeträge nach in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.

(5) Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach zu leistende Ersatzbetrag um 30%.