*) Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) Bauvorhaben nach ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach ohne Berechtigung () ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
b) Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
c) gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;
d) Verpflichtungen aufgrund der , 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 3 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;
e) die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen und 2 verweigert;
f) eine unrichtige Bestätigung nach den oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;
g) Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt () oder als Bauausführender dem bis 4 zuwiderhandelt;
h) Überprüfungen nach oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den , 45 Abs. 6 und 48a Abs. 3 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach nicht nachkommt;
i) die nach eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;
j) Verfügungen oder Aufträge nach den , 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;
k) Meldungen nach , einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;
l) Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des benützt oder einen Bescheid nach in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;
m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;
n) Auskünfte nach nicht erteilt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017, 41/2022
