*) Berechtigung zur Benützung
(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.
(2) Bei nach bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach sowie die Befunde nach den erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017, 78/2017
