*) Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse ( sowie , 46 Abs. 3, 47 Abs. 2, 48a Abs. 3 und 49 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit ) und der Zwangsbefugnisse () im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 29/2011, 47/2017, 41/2022
