Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren

(1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der , 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 46 Abs. 1, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach , 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.

(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(4) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 78/2017, 41/2022